Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 2, Fassung vom 20.03.2025

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 2

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausnahmen von der Krankenversicherung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsVon der Krankenversicherung sind – unbeschadet Absatz 2, – jeweils nur hinsichtlich der, von den folgenden Ausnahmetatbeständen umfassten Tätigkeiten ausgenommen:
    Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,)
    1. Ziffer 2
      Personen, denen im Erkrankungsfall Anspruch auf Leistungen zusteht, die den Leistungen der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz mindestens gleichwertig sind, sofern dieser Anspruch auf einem der in Paragraph eins, Ziffer eins bis 23 bezeichneten Dienstverhältnisse, auf einer der dort bezeichneten Funktionen oder auf einem Anspruch auf eine Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7,, 12 oder 18 bezeichneten Art beruht. Die Gleichwertigkeit ist als gegeben anzunehmen, wenn die Leistungsansprüche auf einer landesgesetzlichen Regelung über Krankenfürsorge beruhen. Andernfalls entscheidet das Bundesministerium für soziale Verwaltung über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind. Die Gleichwertigkeit ist jedenfalls gegeben, wenn die Leistungsansprüche gegenüber einer der im folgenden angeführten Krankenfürsorgeeinrichtungen bestehen:
      Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien,
      Krankenfürsorge der Beamten der Stadtgemeinde Baden,
      Krankenfürsorge für die Beamten der Landeshauptstadt Linz,
      Krankenfürsorge für oberösterreichische Gemeinden,
      Krankenfürsorge für oberösterreichische Landesbeamte,
      O.ö. Lehrer-, Kranken- und Unfallfürsorge,
      Krankenfürsorgeanstalt für Beamte des Magistrates Steyr,
      Krankenfürsorge für die Beamten der Stadt Wels,
      Krankenfürsorgeanstalt für die Beamten der Landeshauptstadt Graz,
      Krankenfürsorgeanstalt der Beamten der Stadt Villach,
      Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landeslehrer,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Landesbeamten,
      Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten,
      Krankenfürsorgeeinrichtung der Beamten der Stadtgemeinde Hallein;
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1996,)
    1. Ziffer 4
      die Versicherungsvertreter/innen, Senior/inn/envertreter/innen und Behindertenvertreter/innen in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
    2. Ziffer 5
      die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5, 8 bis 11, 14 Litera a,, 16, 17, 21, 22, 25 bis 28, 31 bis 33, 34 Litera a und b, 35, 37 und 39 bezeichneten Personen, wenn ihre Beitragsgrundlage oder die Summe ihrer Beitragsgrundlagen nach Paragraph 19, den im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigen würden;
    3. Ziffer 6
      die ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer/innen im Sinne des Bewährungshilfegesetzes sowie die ehrenamtlich tätigen gerichtlichen Erwachsenenvertreter/innen im Sinne des Erwachsenenschutzvereinsgesetz;
    4. Ziffer 7
      die Mitglieder der Vollzugskommissionen nach Paragraph 18, des Strafvollzugsgesetzes;
    5. Ziffer 8
      die im Paragraph eins, Absatz eins, bezeichneten Personen, die Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, leisten.
  2. Absatz 2Die Versicherung der Lehrer des Bundeslandes Wien und der Bezieher einer im Zusammenhang mit einem solchen Dienstverhältnis gewährten Pensionsleistung der in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, bezeichneten Art wird durch die Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 2, nicht berührt. Ebenso werden durch Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, Litera b, Sub-Litera, c, c, nicht berührt die Lehrer/innen des Bundeslandes Wien nach dem LVG einschließlich der Bezieher/innen einer aus dieser Tätigkeit herrührenden Pension oder eines aus dieser Tätigkeit herrührenden Übergangsgeldes.
  3. Absatz 3Kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis nach Absatz eins, Ziffer 5, liegt vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder die für mindestens einen Monat oder auf unbestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung im Lauf des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.

Schlagworte

BGBl. Nr. 679/1986

Im RIS seit

29.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40264444

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P2/NOR40264444