Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 91, Fassung vom 10.03.2020

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 91

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 91

Inkrafttretensdatum

01.08.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Dienstunfällen gleichgestellte Unfälle

Paragraph 91,
  1. Absatz einsDen Dienstunfällen sind Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen:
    1. Ziffer eins
      bei der Betätigung als Mitglied einer gesetzlichen Vertretung des Personals, ferner als in derselben Dienststätte Beschäftigter bei der Mitwirkung an der Besorgung von Aufgaben einer gesetzlichen Vertretung im Auftrag oder über Ersuchen eines Mitgliedes dieser Vertretung oder bei der Teilnahme an einer von einer gesetzlichen Vertretung des Personals einberufenen Versammlung
    2. Ziffer 2
      bei der Ausübung des Wahlrechtes zu einer gesetzlichen Vertretung des Personals;
    3. Ziffer 3
      beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen;
    4. Ziffer 4
      beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
  2. Absatz 2Den Dienstunfällen sind ferner Ereignisse gleichgestellt, durch die eine Person, die gemäß dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, entsendet wird, eine körperliche Schädigung erlitten hat, sofern das schädigende Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz steht und nicht aus demselben schädigenden Ereignis ein Versorgungsanspruch nach dem Heeresversorgungsgesetz besteht. Die Leistungen der Unfallversicherung werden auch gewährt, wenn die betreffende Person nicht nach diesem Bundesgesetz unfallversichert ist.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sind entsprechend anzuwenden.

Schlagworte

Schulungskurs, Fortbildungskurs

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12116108

Alte Dokumentnummer

N6199854310L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P91/NOR12116108