Bundesrecht konsolidiert: Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 108, Fassung vom 16.10.2019

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 108

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 108

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Beachte

Ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2001 eintreten (vgl. § 200 Abs. 3).

Text

Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

Paragraph 108,
  1. Absatz einsWird ein Versehrter neuerlich durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG – mindestens 20% (bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des Paragraph 92, Absatz 3, mindestens 50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.
  2. Absatz 2Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle – ausgenommen Versicherungsfälle nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG – in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle verschiedene Träger der Unfallversicherung zuständig sind, von dem für den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen.
  3. Absatz 3Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung
    1. Litera a
      eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 175 bis 177 ASVG oder
    2. Litera b
      eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den Paragraphen 148 c bis 148e BSVG oder
    3. Litera c
      einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem Opferfürsorgegesetz oder
    4. Litera d
      einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder
    5. Litera e
      eines Unfalles oder einer Krankheit nach Paragraph 76, Absatz 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder
    6. Litera f
      von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder
    7. Litera g
      von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung anerkannt sind,
    erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.
  4. Absatz 4Dem für die Erbringung der Gesamtleistung nach Absatz 2, zuständigen Versicherungsträger steht ein Anspruch auf Ersatz gegenüber dem Versicherungsträger zu, der zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständig war. Für die Höhe des Ersatzanspruches gilt Paragraph 184, Absatz 4 und 5 ASVG mit der Maßgabe, dass der Berechnung die Versehrtenrente des zur Entschädigung des vorangegangenen Versicherungsfalles zuständigen Versicherungsträgers zugrunde zu legen ist, die im letzten Monat vor Bildung der Gesamtrente gebührt hat.
  5. Absatz 5Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Absatz eins, ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß (Paragraph 101,) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend unter Bedachtnahme auf Paragraph 102, zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem eine anerkannte Schädigung nach einer der im Absatz 3, angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR40021532

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P108/NOR40021532