Bundesrecht konsolidiert: Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 3a, Fassung vom 06.01.2025

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 3a

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3a

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Ausschreibungspflicht

Paragraph 3 a,
  1. Absatz einsDer Besetzung einer freien Planstelle hat, soweit nicht eine Besetzung mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Aussicht genommen ist, ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
  2. Absatz eins aIst eine Planstelle unvorhergesehen frei geworden und ist sie so rasch zu besetzen, dass zuvor ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren nicht mehr durchführbar ist, kann sie bis zum Ende des laufenden Unterrichtsjahres auch ohne Durchführung eines solchen Verfahrens besetzt werden. Solche Landesvertragslehrpersonen dürfen jedoch über das Ende des laufenden Unterrichtsjahres hinaus nur aufgrund des Ergebnisses eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens gemäß Absatz eins, verwendet werden.
  3. Absatz 2Die Schulleitung ist von einer in Aussicht genommenen Besetzung der Planstelle mit einer im Dienststand stehenden Landesvertragslehrperson in Kenntnis zu setzen. Sie hat das Recht, sich begründet gegen die in Aussicht genommene Maßnahme auszusprechen. Nimmt die Bildungsdirektion die Maßnahme dennoch vor, so ist diese gegenüber der Schulleitung zu begründen.
  4. Absatz 3Die Ausschreibung hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (insbesondere den Unterrichtsgegenstand oder die Unterrichtsgegenstände),
    2. Ziffer 2
      die Zuordnungserfordernisse,
    3. Ziffer 3
      den Dienstort,
    4. Ziffer 4
      die Schule oder die Schulen (den Schulcluster),
    5. Ziffer 5
      die Bewerbungsfrist und
    6. Ziffer 6
      die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche.
  5. Absatz 4Wenn es sich für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes als erforderlich erweist, sind in der Ausschreibung zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen.
  6. Absatz 5Die ausschreibende Stelle kann vorsehen, dass Bewerbungen ausschließlich online auf einer Bewerbungsplattform einzubringen sind.
  7. Absatz 6Die Bewerbungsgesuche haben sich auf eine oder auf mehrere in der Ausschreibung angeführte Planstellen zu beziehen und sind innerhalb der Bewerbungsfrist bei der in der Ausschreibung bezeichneten Stelle einzureichen.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Im RIS seit

19.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40230358

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P3a/NOR40230358