(2)Absatz 2Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß § 50 Abs. 4 LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas römisch II L an allgemein bildenden Pflichtschulen gebührt für jede gemäß Paragraph 50, Absatz 4, LDG gehaltene Unterrichtsstunde 1,92 vH der für eine entsprechende Jahreswochenstunde gebührenden Jahresentlohnung.