Bundesrecht konsolidiert: Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 25, Fassung vom 08.06.2023

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Kündigung

Paragraph 25,

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. Ziffer eins
    das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    das in Paragraph 3, Absatz 2 b, vorgeschriebene Bachelorstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, vorgeschriebene Lehramtsstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat oder
  4. Ziffer 4
    die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3, oder Absatz 3 a, Ziffer 3, vorgeschriebene ergänzende pädagogisch-didaktische Ausbildung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

29.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2023

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40246380

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P25/NOR40246380