das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. d nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,