Bundesrecht konsolidiert: Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 25, Fassung vom 31.12.2017

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 211/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.08.2018

Abkürzung

LVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Kündigung

Paragraph 25,

Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,

  1. Ziffer eins
    das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    das in Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, nicht innerhalb von fünf Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
  3. Ziffer 3
    die ergänzende Lehramtsausbildung (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 3,) entgegen der gemäß Paragraph 3, Absatz 4, übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
  4. Ziffer 4
    das in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von fünf Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
Auf die Fünfjahresfrist ist Paragraph 32, Absatz 3, VBG sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

13.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2017

Gesetzesnummer

10008213

Dokumentnummer

NOR40159356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1966/172/P25/NOR40159356