Bundesrecht konsolidiert: Pensionsgesetz 1965 § 1, Fassung vom 31.12.2018

Pensionsgesetz 1965 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen. Paragraph 27, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Bundesbeamte im Sinn dieses Bundesgesetzes - im folgenden kurz „Beamte“ genannt - sind die im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Bediensteten.
  3. Absatz 3Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
  4. Absatz 4Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
  5. Absatz 5Kinder sind
    1. Litera a
      die ehelichen Kinder,
    2. Litera b
      die legitimierten Kinder,
    3. Litera c
      die Wahlkinder,
    4. Litera d
      die unehelichen Kinder und
    5. Litera e
      die Stiefkinder.
  6. Absatz 6Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
  7. Absatz 7Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
  8. Absatz 8Dieses Bundesgesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im Paragraph eins, des Pensionsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1949,, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Absatz 2, erfaßt sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im Paragraph eins, Litera a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
  9. Absatz 9Auf Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Fonds, Stiftungen oder Anstalten stehen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind, sowie auf die Hinterbliebenen und Angehörigen dieser Personen ist dieses Bundesgesetz insoweit sinngemäß anzuwenden, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
  10. Absatz 10Dieses Bundesgesetz ist mit Ausnahme der Paragraphen 53 bis 57 auf die Pensionsansprüche der nach dem Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, Bundesgesetzblatt Nr. 313, behandelten ehemaligen Betriebsbeamten der Post- und Telegraphenverwaltung, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 11, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,)

  11. Absatz 12Verweise in diesem Bundesgesetz auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), gelten gleichzeitig als Verweise auf die entsprechenden Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,.
  12. Absatz 13Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger hat von den Gebietskrankenkassen nach Paragraph 360, Absatz 5, Ziffer 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erhaltene Mitteilungen über Todesfälle an die Versicherungsanstalt Öffentlich Bediensteter und diese die Mitteilungen an die jeweilige pensionsauszahlende Stelle weiterzuleiten.
  13. Absatz 14Auf Beamtinnen und Beamte, die
    1. Ziffer eins
      nach dem 31. Dezember 2004 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind oder
    2. Ziffer 2
      die nach dem 31. Dezember 1975 geboren sind,

sind anstelle der für die vor dem 1. Jänner 2005 aufgenommenen oder vor dem 1. Jänner 1976 geborenen Beamtinnen und Beamten geltenden pensionsrechtlichen Vorschriften über das Beitrags- und Leistungsrecht die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,, anzuwenden. Diese sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften gelten auch für Beamte und Beamtinnen, die nach Paragraph 136 b, BDG 1979 ernannt worden sind. Die Anwendung dieser sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts römisch XIV.

  1. Absatz 15Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460e ASVG.
  2. Absatz 16Beamte anderer Gebietskörperschaften, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis aufgenommen worden sind und sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben, sind im Falle einer nach dem 31. Dezember 2004 wirksam werdenden Ernennung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund in pensionsrechtlicher Hinsicht Bundesbeamten gleichgestellt, die sich am 31. Dezember 2004 im Dienststand befunden haben.

Schlagworte

Adoptivkind, BGBl. Nr. 313/1934, Beitragsrecht, BGBl. Nr. 333/1979

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40160063

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/340/P1/NOR40160063