Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2011
Abkürzung
PG 1965
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IIABSCHNITT römisch zwei
RUHEBEZUG
Anspruch auf Ruhegenuß
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.
(2)Absatz 2,Der Ruhegenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.
Schlagworte
Ruhegenussermittlungsgrundlage, Ruhegenuss
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012
Gesetzesnummer
10008210
Dokumentnummer
NOR40048500