beträgt abweichend von Abs. 3 und von § 12 Abs. 2 dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulagebeträgt abweichend von Absatz 3 und von Paragraph 12, Absatz 2, dritter Satz das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage
0,3333 Prozentpunkte für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte.