Ruhegenußermittlungsgrundlagen und
Ruhegenußbemessungsgrundlage
§ 4. (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.Paragraph 4, (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
(2)Absatz 2,80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage.