Bundesrecht konsolidiert: Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Art. 1 § 1, tagesaktuelle Fassung

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 80/1965

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

24.04.1965

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DHG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten für Dienstnehmer (Lehrlinge) in einem privatrechtlichen oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienst(Lehr)verhältnis (im folgenden als Dienstnehmer bezeichnet). Sie sind auf Heimarbeiter und Personen, die gemäß Paragraph 3, des Heimarbeitsgesetzes 1960 den Entgeltschutz für Heimarbeit genießen, ferner auf sonstige Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind, im Verhältnis zu ihren Auftraggebern sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind Dienstnehmer, soweit sie als Organe der im Artikel 23 Absatz eins, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 genannten Rechtsträger in Vollziehung der Gesetze dem Rechtsträger oder einem Dritten einen Schaden zugefügt haben.

Schlagworte

Dienstverhältnis, Lehrverhältnis

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008209

Dokumentnummer

NOR12095204

Alte Dokumentnummer

N6196519995L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/80/A1P1/NOR12095204