(1c)Absatz eins cDie Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß § 207n Abs. 11 BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (§ 207p Abs. 3 BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 3 unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Abs. 1b ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.Die Tätigkeit der Lehrperson, die nach Beendigung der leitenden Funktion gemäß Paragraph 207 n, Absatz 11, BDG 1979 die Schulcluster-Leitung in ihrem gesamten Aufgabenbereich unterstützt (Paragraph 207 p, Absatz 3, BDG 1979), ist im ersten Jahr nach der Beendigung mit 100%, im zweiten Jahr nach der Beendigung mit 70% und im dritten Jahr nach der Beendigung mit 50% der Zahl von Werteinheiten in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die der Minderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß Paragraph 3, unmittelbar vor der Beendigung der leitenden Funktion entspricht. Eine Zuweisung für die Funktion Bereichsleitung gemäß Absatz eins b, ist auf das Ausmaß der Einrechnung gemäß dem ersten Satz anzurechnen.