Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 3, Fassung vom 31.08.2013

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter der unter Paragraph eins, Absatz eins, fallenden Schulen und der Leiter der Bundeskonvikte vermindert sich je nach der Zuweisung dieser Schulen und Bundeskonvikte zu den Dienstzulagengruppen im Sinne des Paragraph 57, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Das Ausmaß der Verminderung der Lehrverpflichtung des Leiters beträgt bei Zuweisung der Schule zur
    1. Litera a
      Dienstzulagengruppe römisch fünf 8 Wochenstunden,
    2. Litera b
      Dienstzulagengruppe römisch IV 12 Wochenstunden,
    3. Litera c
      Dienstzulagengruppe römisch III 14 Wochenstunden,
    4. Litera d
      Dienstzulagengruppe römisch II 16 Wochenstunden,
    5. Litera e
      Dienstzulagengruppe römisch eins 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  2. Absatz 2Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, deren Dienstzulage gemäß Paragraph 57, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  3. Absatz 3Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß sich nach Absatz eins, richtet, eine Herabsetzung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
  4. Absatz 3 aBei der Ermittlung der Lehrverpflichtung der Leiter ganztägiger Schulformen ist, wenn ein gesonderter Leiter des Betreuungsteiles gemäß Paragraph 12, Absatz 4, bestellt ist, von jener Dienstzulagengruppe auszugehen, die sich ohne Berücksichtigung der Gruppen im Betreuungsteil ergäbe.
  5. Absatz 4Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter an Höheren Internatsschulen des Bundes vermindert sich um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  6. Absatz 5Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an
    1. Ziffer eins
      höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten,
    2. Ziffer 2
      gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen Fachschulen mit Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe und
    3. Ziffer 3
      der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundeshandelsschule Wien III
    vermindert sich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins.
  7. Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Absatz 5, fallen, und der Fachvorstände gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.
  8. Absatz 7Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.
  9. Absatz 7 aLeiter von Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, an einer Praxisschule mit acht oder neun Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von zwei Unterrichtsstunden sowie an einer Praxisschule mit zehn bis zwölf Klassen abwesende Praxisschullehrer bis zum Ausmaß von einer Unterrichtsstunde pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend von Paragraph 61, des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Praxisschule mit weniger als acht Klassen vermindert sich beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Volksschule um eine Wochenstunde für die Leitung der Schule sowie um jeweils eine weitere Wochenstunde für jede an der Schule geführte Klasse sowie beim Leiter einer als Praxisschule eingerichteten Hauptschule um zwei Wochenstunden für die Leitung der Schule sowie um jeweils 1,5 weitere Wochenstunden für jede an der Schule geführte Klasse.
  10. Absatz 8Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik beträgt die nachstehend angeführte Anzahl von Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III:

Gruppenanzahl des Übungskindergartens (-horts)

Klassenanzahl an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik

 

bis 6 Klassen

7 bis 10 Klassen

ab 11 Klassen

Gruppen

Wochenstunden

bis 3

8

7

6

4 und mehr

7

6

5

  1. Absatz 9Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik beträgt elf, an Instituten für Sozialpädagogik zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III.
  2. Absatz 10Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern vermindert sich um
    1. Ziffer eins
      8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 150 Kurstagen zu betreuen hat,
    2. Ziffer 2
      9 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 200 Kurstagen zu betreuen hat,
    3. Ziffer 3
      11 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 250 Kurstagen zu betreuen hat,
    4. Ziffer 4
      12 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von nicht mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat,
    5. Ziffer 5
      14 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III, wenn der Abteilungsvorstand Kurse in der Dauer von mehr als 300 Kurstagen zu betreuen hat.
    Bei ganzjährigen Unterrichtsveranstaltungen, die nach dem in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1975, geregelten Lehrplan geführt werden, sind die Schultage den Kurstagen gleichzuhalten. Als Schultag ist ein Kalendertag nur einmal zu zählen.

Schlagworte

Direktor, BGBl. Nr. 54/1956

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40139751

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P3/NOR40139751