(6)Absatz 6Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen, und der Fachvorstände gemäß § 58 Abs. 1 Z 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V.Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände, die nicht unter Absatz 5, fallen, und der Fachvorstände gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 11 bis 13 des Gehaltsgesetzes 1956 vermindert sich um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf und zusätzlich um je eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf für jede ihnen unterstehende Klasse, höchstens jedoch um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf.