Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 2, Fassung vom 31.08.2013

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDas Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

1.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch eins (Anlage 1) ………………….

1,167

2.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II (Anlage 2) …………………

1,105

3.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III (Anlage 3) ………………...

1,050

4.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV (Anlage 4) ………………...

0,913

5.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV a (Anlage 4a) ………………

0,955

6.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch IV b (Anlage 4b) ……………...

0,977

7.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf (Anlage 5) …………………

0,875

8.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf a (Anlage 5a) ……………….

0,825

9.

für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI (Anlage 6) ………………...

0,75.

  1. Absatz 2Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
  2. Absatz 3Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Hochschulen in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde
    1. Ziffer eins
      Lehrern der Verwendungsgruppe L PH eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

  1. Absatz 4Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.
  2. Absatz 5Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
  3. Absatz 6Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI.
  4. Absatz 7Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  5. Absatz 8Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  6. Absatz 9Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsleiter gemäß Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  7. Absatz 10Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Absatz 9, ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus
    1. Ziffer eins
      7% der an der Praxisvolksschule oder 6% der an der Praxishauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und
    2. Ziffer 2
      - sofern nicht ein eigener Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung bestellt ist -
      2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.
  8. Absatz 11Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Absatz 10, Ziffer eins, sind, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.
  9. Absatz 12In dem dem Beginn des Studienjahres vorangehenden Kalendermonat obliegt dem Lehrpersonal an den Pädagogischen Hochschulen an der Stelle der Unterrichtsverpflichtung die Wahrnehmung von den in Paragraph 18, Absatz 5, des Hochschulgesetzes 2005 vorgesehenen Aufgaben, die Vorbereitung des Studienbetriebes sowie die Betreuung der Studierenden.

Schlagworte

BGBl. Nr. 302/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2013

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40093827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P2/NOR40093827