Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 7, Fassung vom 31.12.2002

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 7, (1) Der zuständige Bundesminister hat für Unterrichtsgegenstände, die

  1. Ziffer eins
    vom Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder
  2. Ziffer 2
    neu eingeführt werden,
das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  1. Absatz 2Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
    1. Ziffer eins
      im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 3Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Akademien geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.

Anmerkung

Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967
BGBl. Nr. 24/1970
BGBl. Nr. 71/1978
BGBl. Nr. 348/1988
BGBl. Nr. 478/1988
und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der Regel
auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in die
Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40010296

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P7/NOR40010296