Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 11, Fassung vom 31.08.2001

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2000

Außerkrafttretensdatum

28.02.2007

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

Paragraph 11, (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

  1. Absatz 2,Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich
    1. Ziffer eins
      ausgehend vom entsprechenden österreichischen Unterrichtsgegenstand (Paragraph 2, Absatz eins,) und
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung einer abweichenden Dauer der Unterrichtsstunde und der jährlichen Unterrichtszeit ergibt.
  2. Absatz 3,Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  3. Absatz 4,Eine Verwendung nach Absatz eins, darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer
    1. Ziffer eins
      im Ausland wohnen muß oder
    2. Ziffer 2
      an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an der inländischen Schule beeinträchtigt wird.
  4. Absatz 5,Eine solche Verwendung bedarf
    1. Ziffer eins
      eines Auftrages des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur und
    2. Ziffer 2
      der Zustimmung des ausländischen Schulerhalters und des Lehrers.
  5. Absatz 6,Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Absatz eins, Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR40019888

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P11/NOR40019888