Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 2, Fassung vom 31.08.2000

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2002

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Ausmaß der Lehrverpflichtung

Paragraph 2, (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

  1. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe I (Anlage 1) ................................... 1,167

  2. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe II (Anlage 2) .................................. 1,105

  3. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe III (Anlage 3) ................................. 1,050

  4. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe IV (Anlage 4) .................................. 0,913

  5. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe IVa (Anlage 4a) ................................ 0,955

  6. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe IVb (Anlage 4b) ................................ 0,977

  7. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe V (Anlage 5) ................................... 0,875

  8. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe Va (Anlage 5a) ................................. 0,825

  9. für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungs-

     gruppe VI (Anlage 6) .................................. 0,75.

  1. Absatz 2Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.
  2. Absatz 3Für die Betreuung von Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen in dem im Rahmen der Lehrpläne der Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich gehaltener Unterrichtsstunde
    1. Ziffer eins
      Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,
    2. Ziffer 2
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,
    wobei je Lehrbesuch, Lehrübung oder Lehrbesprechung die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.
  3. Absatz 4Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Übungsschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III. Die Teilnahme dieser Lehrer an Lehrbesuchen, Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten.
  4. Absatz 5Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
  5. Absatz 6Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI.
  6. Absatz 7Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungs-Sonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  7. Absatz 8Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.
  8. Absatz 9Im Rahmen der Supplierreserve einer Übungsschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Übungsschule zu vertreten, soweit nicht der Abteilungsvorstand für die Übungsschule zur Vertretung verpflichtet ist (Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz). Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.
  9. Absatz 10Die Bildung einer Supplierreserve an Übungsschulen im Sinne des Absatz 9, ist, soweit es die Aufrechterhaltung des übungsschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus
    1. Ziffer eins
      7% der an der Übungsvolksschule oder 6% der an der Übungshauptschule für die Unterrichtserteilung vorgesehenen Werteinheiten und
    2. Ziffer 2
      2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden, 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden, 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden, 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden, 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden, 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden des betreffenden Studienganges, die im jeweiligen Studienjahr eine schulpraktische Ausbildung absolvieren.
  10. Absatz 11Die Bildung der Supplierreserve an Übungsschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Absatz 10, Ziffer eins, sind, sofern nicht Paragraph 3, Absatz 7, zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Übungsschule zu verwenden.
  11. Absatz 12Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

Schlagworte

BGBl. Nr. 302/1984

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12114701

Alte Dokumentnummer

N6199811965O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P2/NOR12114701