Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 9, Fassung vom 31.08.1995

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Einrechnung von Nebenleistungen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte (Ordinariat) verbundene zusätzliche Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II eingerechnet.
  2. Absatz 2Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
    1. Litera a
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die in der Anlage 7 angeführten Nebenleistungen;
    2. Litera b
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die in der Anlage 8 angeführten Nebenleistungen;
    3. Litera c
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI mit mehr als der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung (Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials, soweit dies für den betreffenden Unterrichtsgegenstand vorgesehen und diese Aufgabe nicht von einem anderen Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände mit der Hälfte der Lehrverpflichtung dieser Lehrverpflichtungsgruppe oder weniger Wochenstunden, so beträgt die Einrechnung eine halbe Wochenstunde;
    4. Litera d
      als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch III je Klasse der Schule die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung des Direktors betraut ist;
    5. Litera e
      als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Tätigkeit als Sicherheitstechniker an technischen und gewerblichen mitleren und höheren Schulen;
    6. Litera f
      für Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen abweichend von Litera a und b als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch VI die in der Anlage 9 angeführten Nebenleistungen.

  1. Absatz 2 aDie Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemeinbildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemeinbildende höhere Schule angehört, wird in nachstehendem

Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. Ziffer eins
    als sechs Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch eins (bis 600
    Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
  2. Ziffer 2
    als siebeneinhalb Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch II (über 600 Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
  3. Ziffer 3
    als neun Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch II die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse römisch III (über 1000 Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
An Schulen, an denen einem Lehrer eine Einrechnung nach diesem Absatz gebührt, ist eine Einrechnung gemäß Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Anlage 7 Abschnitt A Ziffer eins,,2 oder 3 unzulässig.

  1. Absatz 2 bEine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters (Absatz 2, Litera d,) ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens acht Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstande vorgesehen sind. Eine solche Bestellung ist weiters zulässig an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, wenn diese Anstalten mindestens acht Klassen aufweisen. Die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig. Gruppen im Rahmen des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen und vergleichbarer Betreuungsteile sind bei der Ermittlung der Zahl der Klassen gemäß Satz 1 und Absatz 2, Litera d, nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3Inwieweit Nebenleistungen, die
    1. Ziffer eins
      vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden und
    2. Ziffer 2
      durch die Absatz eins und 2 nicht erfaßt sind,
    in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen. Maßgebend hiefür ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in den Absatz eins und 2 angeführten Leistungen.
  3. Absatz 4Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Absatz eins bis 3 keine Anwendung.
  4. Absatz 5Auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen findet Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Zu § 9 Abs. 3: siehe die V, BGBl. Nr. 346/1973
BGBl. Nr. 478/1988

Schlagworte

Administrator

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12108339

Alte Dokumentnummer

N6199433416J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P9/NOR12108339