Bundesrecht konsolidiert: Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 7, Fassung vom 31.08.1995

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1996

Abkürzung

BLVG

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph 7, (1) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für Unterrichtsgegenstände, die

  1. Ziffer eins
    vom Paragraph 2, nicht erfaßt sind oder
  2. Ziffer 2
    neu eingeführt werden,
das Ausmaß der Lehrverpflichtung durch Verordnung festzusetzen. Maßgebend hiefür ist die Belastung des Lehrers im Vergleich zur Belastung mit den im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Unterrichtsgegenständen.
  1. Absatz 2Bei Verordnungen gemäß Absatz eins, kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn Unterrichtsgegenstände
    1. Ziffer eins
      im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen oder zusätzlicher Lehrplanbestimmungen der Landesschulräte (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) vorgesehen oder
    2. Ziffer 2
      im Rahmen von Schulversuchen oder Organisationsstatuten (Paragraph 14, Absatz 2, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,) nur an einzelnen Schulen geführt
    werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in den betreffenden Schulen kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Schule in Kraft. Eine Abschrift einer solchen Verordnung ist, sofern die Schule einem Landesschulrat untersteht, überdies im betreffenden Landesschulrat zur Einsicht aufzulegen.
  2. Absatz 3Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes "Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände (Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen Übungen an Pädagogischen Akademien in eine der Lehrverpflichtungsgruppen römisch eins bis römisch VI hat im Einzelfall durch das zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im Paragraph 2, Absatz eins, geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. II BG, BGBl. Nr. 567/1981.
2. Zu § 7 Abs. 1: siehe die V, BGBl. Nr. 342/1967
BGBl. Nr. 24/1970
BGBl. Nr. 387/1972
BGBl. Nr. 527/1973
BGBl. Nr. 190/1976
BGBl. Nr. 71/1978
BGBl. Nr. 502/1982
BGBl. Nr. 359/1986
BGBl. Nr. 348/1988
BGBl. Nr. 478/1988
und die Lehrplanverordnungen, die in ihren Stundentafeln in der
Regel auch die Einreihung der einzelnen Unterrichtsgegenstände in
die Lehrverpflichtungsgruppen enthalten.

Gesetzesnummer

10008205

Dokumentnummer

NOR12108338

Alte Dokumentnummer

N6199433415J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1965/244/P7/NOR12108338