§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern Paragraph 6, Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher Unterrichtsstunden (Wochenstunden), sondern
nur die Abhaltung von Exkursionen oder tageweisen Lehrveranstaltungen oder
vorgesehen ist, hat der zuständige Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen das Ausmaß der Anrechnung auf die Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen.