Bundesrecht konsolidiert: Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 9, Fassung vom 31.12.1997

Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach Paragraph 8,
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109842

Alte Dokumentnummer

N6199444053J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P9/NOR12109842