Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach § 8.Solange und insoweit der Beschädigte als Wehrpflichtiger Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach den Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 hat, ruht der Anspruch auf Heilfürsorge nach Paragraph 8,
(2)Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des IV. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Landesverteidigung die Gewährung der nach den Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes des Heeresgebührengesetzes 1992 zu erbringenden Heilbehandlungsmaßnahmen jederzeit an sich ziehen und die Heilfürsorge nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchführen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen tritt dann hinsichtlich dieser Leistungen dem Beschädigten und seinen Angehörigen gegenüber in alle Pflichten und Rechte jener militärischen Dienststelle, die nach der angeführten Gesetzesstelle zur gesundheitlichen Betreuung der Wehrpflichtigen zuständig ist. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat in diesen Fällen dem Bundesministerium für Landesverteidigung anzuzeigen, daß es von einem bestimmten Tage an die Heilfürsorge gewährt; von diesem Zeitpunkt an hat der Beschädigte keinen Anspruch auf gesundheitliche Betreuung nach dem Heeresgebührengesetz 1992.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12109842
Alte Dokumentnummer
N6199444053J