(3)Absatz 3,Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (§ 27), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (§ 26b) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (§ 29a) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, so ist die Zahlung des Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5 auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente nach § 23 Abs. 5, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen hat.Die Beschädigtenrente wird während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung weiter geleistet, doch ist eine bereits zuerkannte Pflegezulage (Paragraph 27,), ein bereits zuerkannter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraph 26 b,) oder ein Kleider- und Wäschepauschale (Paragraph 29 a,) mit dem ersten Tage des auf den Beginn der Heilbehandlung folgenden vierten Monates einzustellen und erst für den Monat wieder zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Hat ein Beschädigter für unterhaltsberechtigte Angehörige nicht zu sorgen, so ist die Zahlung des Erhöhungsbetrages zur Beschädigtenrente nach Paragraph 23, Absatz 5, auf die gleiche Dauer einzustellen. Eine während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung beantragte Pflegezulage oder ein beantragter Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung oder ein beantragtes Kleider- und Wäschepauschale ist beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen frühestens vom Ersten des Monates an zu leisten, in dem die Heilbehandlung beendet wurde. Das gleiche gilt für den Anspruch auf einen Erhöhungsbetrag zur Beschädigtenrente nach Paragraph 23, Absatz 5,, wenn der Beschädigte für keine unterhaltsberechtigten Angehörigen zu sorgen hat.