Bundesrecht konsolidiert: Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 10, Fassung vom 31.12.1997

Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Über den im Paragraph 8, bezeichneten Umfang hinaus ist Heilfürsorge zu gewähren, wenn dadurch das Ziel der Heilfürsorge zu erreichen ist. Die Durchführung dieser Mehrleistungen kann dem zuständigen Träger der Krankenversicherung mit dessen Zustimmung übertragen werden.
  2. Absatz 2,Sind dem Beschädigten Kosten einer Heilfürsorge ohne Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen erwachsen, so sind ihm diese Kosten unter der Voraussetzung, daß die Inanspruchnahme des Trägers der Krankenversicherung oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aus zwingenden Gründen nicht möglich gewesen ist, in der Höhe zu ersetzen, die der Bund nach Paragraph 14, zu tragen gehabt hätte.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109843

Alte Dokumentnummer

N6199444054J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P10/NOR12109843