(7)Absatz 7Wenn dem Hausstand des Dienstgebers Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, angehören oder wenn der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder seines Hausstandes derart körperbehindert sind, daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann können von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 abweichende Freizeiten und von den Bestimmungen des Abs. 3 und 4 abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Arbeitszeit das in den Abs. 1 und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen um nicht mehr als 18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der Abs. 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form im Dienstschein (§ 2 Abs. 1) getroffen wurden.Wenn dem Hausstand des Dienstgebers Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, angehören oder wenn der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder seines Hausstandes derart körperbehindert sind, daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann können von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, abweichende Freizeiten und von den Bestimmungen des Absatz 3 und 4 abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Arbeitszeit das in den Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen um nicht mehr als 18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der Absatz 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form im Dienstschein (Paragraph 2, Absatz eins,) getroffen wurden.