Bundesrecht konsolidiert: Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz § 5

Kurztitel

Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 462/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

05.01.1970

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HGHAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Arbeitszeit und Entlohnung von Mehrarbeit.

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDie Arbeitszeit einschließlich der Zeit, während der sich der Dienstnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung bereithalten muß, darf in zwei Kalenderwochen folgendes Ausmaß nicht überschreiten:
    1. Ziffer eins
      Für die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer
      1. Litera a
        die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
        1. Sub-Litera, a, b
          5.1.1970
          106 Stunden,
           
        2. Sub-Litera, a, b
          3.1.1972
          104 Stunden,
           
        3. Sub-Litera, a, b
          6.1.1975
          100 Stunden;
           
      2. Litera b
        die das 18. Lebensjahr vollendet haben
        1. Sub-Litera, a, b
          5.1.1970
          116 Stunden,
           
        2. Sub-Litera, a, b
          3.1.1972
          114 Stunden,
           
        3. Sub-Litera, a, b
          6.1.1975
          110 Stunden.
           
    2. Ziffer 2
      Für die nicht in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommenen Dienstnehmer
      1. Litera a
        die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
        1. Sub-Litera, a, b
          5.1.1970
          84 Stunden,
           
        2. Sub-Litera, a, b
          3.1.1972
          82 Stunden,
           
        3. Sub-Litera, a, b
          6.1.1975
          80 Stunden;
           
      2. Litera b
        die das 18. Lebensjahr vollendet haben
        1. Sub-Litera, a, b
          5.1.1970
          92 Stunden,
           
        2. Sub-Litera, a, b
          3.1.1972
          90 Stunden,
           
        3. Sub-Litera, a, b
          6.1.1975
          86 Stunden.
           
    Das Entgelt der Dienstnehmer darf aus Anlaß der gemäß den vorstehenden Ziffer eins, oder 2 eintretenden Arbeitszeitverkürzung nicht verkürzt werden (Lohnausgleich).
  2. Absatz 2Die tägliche Arbeitszeit ist einvernehmlich zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der im Paragraph 6, getroffenen Regelungen so einzuteilen, daß dem Dienstnehmer die in den Absatz 3 und 4 vorgesehenen Ruhezeiten und Ruhepausen gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 10 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem durch Ruhepausen von insgesamt mindestens 3 Stunden zu unterbrechen, wovon jedoch mindestens zweimal 30 Minuten ohne Unterbrechung zur Einnahme der Hauptmahlzeiten zu gewähren sind.
  4. Absatz 4Dienstnehmern, die in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers nicht aufgenommen sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine Ruhezeit von mindestens 13 Stunden, die die Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr einschließt, und denjenigen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine Ruhezeit von mindestens 15 Stunden, die die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr einschließt, zu gewähren. Die tägliche Arbeitszeit ist außerdem, insofern sie mehr als 4 1/2 Stunden beträgt, durch eine oder mehrere im voraus festgelegte Ruhepausen im nachstehend angeführten Mindestausmaß zu unterbrechen. Diese Ruhepausen müssen mindestens betragen
    1. bei
      einer Arbeitszeit von mehr als 4 1/2 Stunden bis zu 6 Stunden
      20 Minuten,
    2. bei
      einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis zu 8 Stunden
      30 Minuten,
    3. bei
      einer Arbeitszeit von 8 bis 9 Stunden
      45 Minuten,
    4. bei
      einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden
      60 Minuten.
  5. Absatz 5Eine Überschreitung der sich aus Absatz eins, ergebenden Arbeitszeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Wird für diese Mehrarbeitsleistung ein Ausgleich an Ruhezeit innerhalb der nächsten 2 Kalenderwochen nicht gewährt, dann ist diese Mehrarbeitsleistung besonders zu entlohnen. Als Entlohnung ist das auf diese Arbeitszeit entfallende Entgelt zuzüglich eines Zuschlages zu leisten, dessen Höhe in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festzusetzen ist. Das gleiche gilt für die Mehrarbeit an einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag, wenn für diese Mehrarbeit kein Ausgleich durch Freizeit gewährt wird.
  6. Absatz 6Eine Beeinträchtigung der Ruhepausen oder der Nachtruhe gemäß Absatz 3 und 4 ist nur gestattet, wenn die Arbeitsleistung des Dienstnehmers während dieser Zeiten aus dringenden, unaufschiebbaren oder unabwendbaren Gründen benötigt wird. Für diese geleistete Arbeit gebührt ein Zuschlag, gleichgültig, ob für die Verkürzung der Ruhepausen oder der Nachtruhe ein Zeitausgleich gewährt wird oder nicht. Die Höhe dieser Zuschläge wird in den jeweils geltenden Mindestlohntarifen festgesetzt.
  7. Absatz 7Wenn dem Hausstand des Dienstgebers Kleinkinder, das sind Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, angehören oder wenn der Dienstgeber selbst oder andere Mitglieder seines Hausstandes derart körperbehindert sind, daß sie einer ständigen Betreuung bedürfen, die auf andere Weise nicht sichergestellt ist, dann können von den Bestimmungen der Absatz eins und 2 abweichende Arbeitszeiten, von den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, abweichende Freizeiten und von den Bestimmungen des Absatz 3 und 4 abweichende Ruhepausen und Ruhezeiten vereinbart werden. Durch eine solche Vereinbarung darf jedoch die Arbeitszeit das in den Absatz eins und 2 festgelegte Ausmaß innerhalb zweier aufeinanderfolgender Wochen um nicht mehr als 18 Stunden überschreiten. Das für Ruhepausen, Ruhezeiten und Freizeiten jeweils vorgesehene Gesamtausmaß darf hiebei nicht unterschritten werden. Für die Entlohnung der hiebei geleisteten Mehrarbeit gelten die Bestimmungen der Absatz 5 und 6. Solche Vereinbarungen gelten jedoch nur dann, wenn sie in schriftlicher Form im Dienstschein (Paragraph 2, Absatz eins,) getroffen wurden.
  8. Absatz 8Dienstnehmer, die von mehreren Dienstgebern beschäftigt werden, haben diese Tatsache jedem ihrer Dienstgeber mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2024

Gesetzesnummer

10008191

Dokumentnummer

NOR12094858

Alte Dokumentnummer

N6196221233L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/235/P5/NOR12094858