Ernennung eines Richters zum Staatsanwalt
§ 194.Paragraph 194,
Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus § 190 Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 7 anderes ergibt. Wird ein Richter zum Staatsanwalt ernannt, so ändern sich seine Gehaltsstufe und sein nächster Vorrückungstermin nicht, sofern sich nicht aus Paragraph 190, Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 7, anderes ergibt.