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Bundesrecht konsolidiert: Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 102, Fassung vom 14.10.2019
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D)
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 102
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 14.10.2019
§ 101 am 14.10.2019
§ 104 am 14.10.2019
Alle Fassungen
§ 102 heute
§ 102 gültig ab 01.01.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
§ 102 gültig von 30.12.2008 bis 31.12.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
§ 102 gültig von 31.12.2003 bis 29.12.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
§ 102 gültig von 01.01.1975 bis 30.12.2003
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 140/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 102
Inkrafttretensdatum
01.01.2012
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Verjährung
§ 102.
Paragraph 102,
(1)
Absatz eins
Durch Verjährung wird die Verfolgung des Richters wegen Verletzung der Standes- oder Amtspflichten ausgeschlossen, wenn gegen ihn innerhalb der Verjährungsfristen ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder zu seinem Nachteil ein rechtskräftig beendetes Disziplinarverfahren nicht wieder aufgenommen worden ist.
(2)
Absatz 2
Pflichtverletzungen, die zugleich auch als gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind nach den Strafgesetzen zu verfolgen sind, verjähren nicht.
(3)
Absatz 3
Die Verjährungsfrist beträgt bei Dienstvergehen fünf Jahre.
(4)
Absatz 4
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des pflichtwidrigen Verhaltens oder, wenn dieses bereits Gegenstand eines Disziplinarverfahrens gewesen ist, mit dessen rechtskräftiger Erledigung.
(5)
Absatz 5
Der Lauf der Verjährungsfrist wird unterbrochen, wenn der Richter innerhalb der Verjährungsfrist eine neue, als Dienstvergehen zu ahndende Pflichtverletzung begangen hat. Sie beginnt im Zeitpunkt der Beendigung des neuen pflichtwidrigen Verhaltens von neuem zu laufen.
(6)
Absatz 6
Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO),
BGBl. Nr. 631/1975
, oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
Der Lauf der Verjährungsfrist wird für die Dauer des Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, oder des Verwaltungsstrafverfahrens gehemmt, wenn die Pflichtverletzung des Richters Gegenstand eines solchen Verfahrens ist.
Im RIS seit
04.01.2012
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2015
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40134090
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P102/NOR40134090