Bundesrecht konsolidiert: Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 68, tagesaktuelle Fassung

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz § 68

Kurztitel

Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RStDG

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Dienstzulage

§ 68.

Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:

  1. 1.
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
    184,5 €,
  2. 2.
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
    269,8 €,
  3. 3.
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
    415,9 €,
  4. 4.
    Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
    490,1 €,
  5. 5.
    Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
    624,0 €,
  6. 6.
    Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
    415,9 €,
  7. 7.
    Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
    1 148,9 €,
  8. 8.
    1. a)
      Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
    2. b)
      Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
      1 429,8 €,
  9. 9.
    Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
    1 051,0 €,
  10. 10.
    für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
    734,1 €.

Schlagworte

Entlohnung, Zulage

Im RIS seit

29.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249646

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/305/P68/NOR40249646