Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 68
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 68.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Richterinnen und Richtern im nachgenannten Ausmaß:
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest eine ganze Richterplanstelle und 0,6 Richterplanstellenanteile systemisiert sind
184,5 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind
269,8 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind
415,9 €,
Vorsteherin oder Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest 20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind
490,1 €,
Vorsteherin oder Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien
624,0 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz
415,9 €,
Präsidentin oder Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz, soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist
1 148,9 €,
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien,
Präsidentin oder Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
1 429,8 €,
Vizepräsidentin oder Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes
1 051,0 €,
für die Leitung der Controllingstelle des Bundesverwaltungsgerichtes
734,1 €.
Schlagworte
Entlohnung, Zulage
Im RIS seit
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40249646