Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RStDG
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dienstzulage
§ 192.
Eine ruhegenussfähige Dienstzulage gebührt folgenden Staatsanwälten in folgendem Ausmaß:
Leiter einer staatsanwaltschaftlichen Gruppe (Gruppenleiter)
330,5 €,
Erster Stellvertreter des Leiters einer Staatsanwaltschaft
415,9 €,
Leiter einer Staatsanwaltschaft, der nicht unter Z 4 oder 5 angeführt ist,
867,8 €,
Leiter einer Staatsanwaltschaft am Sitz eines Oberlandesgerichtes, soweit er nicht unter Z 5 angeführt ist,
Leiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt,
Leiter der Staatsanwaltschaft Salzburg
1 148,9 €,
Leiter der Staatsanwaltschaft Wien
1 429,8 €,
Erster Stellvertreter des Leiters einer Oberstaatsanwaltschaft
1 051,0 €,
Leiter einer Oberstaatsanwaltschaft
134,9 €,
Erster Stellvertreter des Leiters der Generalprokuratur
379,9 €.
Im RIS seit
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008187
Dokumentnummer
NOR40249659