Bundesrecht konsolidiert: Heimarbeitsgesetz 1960 § 27a, Fassung vom 29.03.2020

Heimarbeitsgesetz 1960 § 27a

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 836/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt 5

Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsDas Heimarbeitsverhältnis endet
    1. Ziffer eins
      zu dem vom Auftraggeber oder Heimarbeiter ausdrücklich erklärten Zeitpunkt oder
    2. Ziffer 2
      30 Tage nach der Ablieferung des letzten Auftrages, wenn der Auftraggeber dem Heimarbeiter innerhalb dieser Frist keinen weiteren Auftrag vergibt oder
    3. Ziffer 3
      30 Tage nach der Ablieferung des letzten Auftrages, wenn sich der Heimarbeiter grundlos weigert, innerhalb dieser Frist einen weiteren Auftrag anzunehmen.
  2. Absatz 2Wird das Heimarbeitsverhältnis durch ausdrückliche Erklärung aufgelöst (Absatz eins, Ziffer eins,), so ist zwischen dem Zugang der Auflösungserklärung und dem erklärten Ende des Heimarbeitsverhältnisses eine Frist von mindestens einer Woche einzuhalten.
  3. Absatz 3Der Heimarbeiter hat für die Woche nach dem Zugang der Auflösungserklärung Anspruch auf Vergabe von Heimarbeit im Ausmaß des Durchschnittsverdienstes der letzten 13 Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge erhalten hat (Absatz 4, letzter Satz).
  4. Absatz 4Wir dem Heimarbeiter nach dem Zugang der Auflösungserklärung durch den Auftraggeber (Absatz eins, Ziffer eins,) keine Arbeit ausgegeben, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe eines Wochenentgeltes nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen, in denen er Arbeitsaufträge erhalten hat. Für die Berechnung des Durchschnittsverdienstes sind die in den 13 Wochen erzielten Arbeitsentgelte einschließlich allfälliger Urlaubsentgelte, Feiertagsentgelte und Entgelte gemäß Paragraph 25,, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge, zu berücksichtigen; für Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration ist ein Zuschlag von 14% hinzuzurechnen.
  5. Absatz 5Wird dem Heimarbeiter nach dem Zugang der Auflösungserklärung eine geringere Arbeitsmenge ausgegeben, als dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen entspricht, in denen er Arbeitsaufträge erhalten hat, so ist ihm die Differenz auf den Entgeltanspruch für eine Woche, berechnet nach dem Durchschnittsverdienst dieser 13 Wochen (Absatz 4, letzter Satz), zu bezahlen.
  6. Absatz 6Hat das Heimarbeitsverhältnis weniger als 13 Wochen gedauert, so ist für die Berechnung der Ansprüche gemäß Absatz 3,, 4 und 5 der Durchschnitt der Wochen, in denen der Heimarbeiter Arbeitsaufträge erhalten hat, heranzuziehen.
  7. Absatz 7Der Anspruch gemäß Absatz 4, gebührt dem Heimarbeiter auch bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses gemäß Absatz eins, Ziffer 2,
  8. Absatz 8Hält der Heimarbeiter die in Absatz 2, festgelegte Frist für die Auflösungserklärung grundlos nicht ein oder wird das Heimarbeitsverhältnis gemäß Absatz eins, Ziffer 3, beendet, so verliert er seinen Anspruch auf die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz).

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR12094767

Alte Dokumentnummer

N6196124002L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P27a/NOR12094767