Bundesrecht konsolidiert: Heimarbeitsgesetz 1960 § 5, Fassung vom 21.01.2016

Heimarbeitsgesetz 1960 § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

römisch II. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen

Meldung bei Vergabe von Heimarbeit

Paragraph 5,
  1. Absatz einsAuftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name,
    2. Ziffer 2
      Art des Betriebes,
    3. Ziffer 3
      Anschrift und Telefonnummer,
    4. Ziffer 4
      Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
  3. Absatz 3Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Familienname,
    2. Ziffer 2
      Anschrift,
    3. Ziffer 3
      Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
    4. Ziffer 4
      Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
  4. Absatz 4Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
  5. Absatz 5Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
  6. Absatz 6Meldungen nach Absatz eins, und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108503

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P5/NOR40108503