Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heimarbeitsgesetz 1960
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
01.08.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2016
Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein
Text
II. Hauptstückrömisch II. Hauptstück
Allgemeine Schutzbestimmungen
Meldung bei Vergabe von Heimarbeit
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz einsAuftraggeber haben anlässlich der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit hierüber dem nach dem Standort des Auftraggebers zuständigen Arbeitsinspektorat Meldung zu erstatten.
(2)Absatz 2Die Meldung hat folgende Angaben über den Auftraggeber zu enthalten:
Anschrift und Telefonnummer,
Fachorganisation, der der Auftraggeber angehört.
(3)Absatz 3Die Meldung hat folgende Angaben über den oder die Heimarbeiter zu enthalten:
Art der Beschäftigung: Art des Arbeitsstückes und Art der Bearbeitung, Verarbeitung, Herstellung oder Verpackung und
Datum des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses.
(4)Absatz 4Die Meldung ist innerhalb einer Woche nach der erstmaligen Vergabe von Heimarbeit zu erstatten.
(5)Absatz 5Bis zum 15. Jänner eines jeden Jahres ist dem Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der Auftraggeber seinen Standort hat, eine Liste der beschäftigten Heimarbeiter vorzulegen. Außerhalb dieses Termins ist die Liste der beschäftigten Heimarbeiter dem Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.
(6)Absatz 6Meldungen nach Abs. 1 und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.Meldungen nach Absatz eins, und 5 sind von Stempelgebühren des Bundes befreit.
Im RIS seit
24.08.2009
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2016
Gesetzesnummer
10008186
Dokumentnummer
NOR40108503