Bundesrecht konsolidiert: Heimarbeitsgesetz 1960 § 27, tagesaktuelle Fassung

Heimarbeitsgesetz 1960 § 27

Kurztitel

Heimarbeitsgesetz 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 105/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2009

Außerkrafttretensdatum

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt 4

Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration

Paragraph 27,
  1. Absatz einsHeimarbeiter haben Anspruch auf Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration unter den Voraussetzungen und in dem Ausmaß, als solche Leistungen in dem für Betriebsarbeiten des betreffenden Erzeugungszweiges geltenden Kollektivvertrag vorgesehen sind. Werden diese Leistungen im Kollektivvertrag in Wochenlöhnen berechnet, so gebührt dem Heimarbeiter für jeden dem Betriebsarbeiter zustehenden Wochenlohn ein Zuschlag von 2 vH der im Abrechnungszeitraum erzielten Arbeitsentgelte einschließlich allfällig gezahlter Urlaubsentgelte, Feiertagsentgelte und Entgelte gemäß Paragraph 25,, jedoch ausschließlich der Unkostenzuschläge. Ist in dem betreffenden Erzeugungszweig kein Kollektivvertrag wirksam, so können Regelungen über die Gewährung eines Urlaubszuschusses oder einer Weihnachtsremuneration durch Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif getroffen werden.
  2. Absatz 2Der Urlaubszuschuß ist jeweils bei Urlaubsantritt für den Urlaubszeitraum (Paragraph 20, Absatz 2,) abzurechnen und auszuzahlen. Der Auftraggeber kann auch einen anderen ein Jahr umfassenden Abrechnungszeitraum wählen. Wählt der Auftraggeber einen anderen Abrechnungszeitraum, so hat er dem Heimarbeiter nachweislich mitzuteilen, wann die Abrechnung und Auszahlung des Urlaubszuschusses erfolgt. Die Weihnachtsremuneration ist jeweils bei der Entgeltzahlung für den Monat November für die Zeit von Anfang Dezember des vergangenen Jahres bis Ende November des laufenden Jahres abzurechnen und auszuzahlen. Endet das Heimarbeitsverhältnis früher, so sind die aliquoten Teile des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration bei der letzten Entgeltzahlung abzurechnen und auszuzahlen.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2009,)

Anmerkung

ÜR: Art. III BGBl. Nr. 303/1975

Im RIS seit

24.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2016

Gesetzesnummer

10008186

Dokumentnummer

NOR40108528

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/105/P27/NOR40108528