Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 2, Fassung vom 20.02.2020

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 2

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

12.07.1957

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsEine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des Paragraph eins, durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war.
  2. Absatz 2Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen ohne Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt.

    Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1954,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094284

Alte Dokumentnummer

N6195711641A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P2/NOR12094284