Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 55a, Fassung vom 13.12.2019

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 55a

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT XIVa
Übergang von Schadenersatzansprüchen auf den Bund

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsKönnen Personen, denen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis erwachsen ist, auf Grund anderer Rechtsvorschriften beanspruchen, so geht dieser Anspruch auf den Bund insoweit über, als dieser aus diesem Anlaß Leistungen zu erbringen hat. Dies gilt nicht für den Anspruch auf Schmerzengeld.
  2. Absatz 2Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat Ersatzbeträge, die der Ersatzpflichtige dem Beschädigten oder seinen Hinterbliebenen in Unkenntnis des Überganges des Anspruches gemäß Absatz eins, geleistet hat, auf die nach diesem Bundesgesetze zustehenden Versorgungsansprüche anzurechnen. Soweit hiernach Ersatzbeträge angerechnet werden, erlischt der nach Absatz eins, auf den Bund übergegangene Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen.
  3. Absatz 3Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen nach den Absatz eins und 2 maßgebenden Umstände binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40019714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P55a/NOR40019714