(3)Absatz 3Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß § 93 zu.Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht dem Versorgungswerber das Recht der Berufung an die Bundesberufungskommission und der Vorstellung gemäß Paragraph 93, zu.