Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 31, Fassung vom 13.07.2005

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 31

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 31,
  1. Absatz einsDen öffentlichen Krankenanstalten sind die behördlich festgesetzten Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse zu ersetzen, sofern nicht eine Leistungspflicht eines Sozialversicherungsträgers besteht. Wird die Anstaltspflege weder in einer öffentlichen Krankenanstalt noch in einer Anstalt des Bundes durchgeführt, so ist die Höhe des Anspruches auf Ersatz der Pflegegebühren durch privatrechtliche Verträge allgemein oder für besondere Fälle zu regeln. Solche Übereinkommen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 2Für Ärzte, Dentisten, Apotheker und andere Vertragspartner gelten, wenn die Heilfürsorge vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durchgeführt wird, die bei dem für Zugeteilte (Paragraph 26, Absatz 2,) zuständigen Träger der Krankenversicherung in Geltung stehenden privatrechtlichen Verträge im Sinne der Paragraphen 338 und 349 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Bestehen solche Verträge nicht oder sind sie nicht anwendbar, dann sind entsprechende privatrechtliche Verträge, die das Vertragsverhältnis allgemein oder für besondere Fälle regeln, mit den in Betracht kommenden öffentlich-rechtlichen Interessenvertretungen der Ärzte, Dentisten, Apotheker und den anderen Vertragspartnern abzuschließen. Solche Vereinbarungen bedürfen, wenn sie vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen abgeschlossen werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung.

Anmerkung

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR40035575

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P31/NOR40035575