Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22b
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KOVG 1957
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 22b. Als Maßnahmen der sozialen Rehabilitation kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen
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1. | einem Beschädigten, dem infolge der Dienstbeschädigung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 508,71 Euro zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung gewähren; |
2. | einem Beschädigten, der infolge der Dienstbeschädigung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist, unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliche Verhältnisse einen Zuschuß bis zur Höhe von 10 900,93 Euro zur Adaptierung einer Wohnung gewähren, wenn ihm hiedurch die Benützung der Wohnung ermöglicht oder erleichtert wird. |
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2015
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR40019702