Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 89, Fassung vom 31.12.2002

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch III.
Vorläufige Verfügungen.

Paragraph 89,
  1. Absatz einsIm Falle eines nachgewiesenen dringenden Bedarfes können die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79,) Versorgungswerbern noch vor Abschluß des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Geldleistungen gewähren, wenn wahrscheinlich ist, daß der angemeldete Versorgungsanspruch begründet ist. Unter gleichen Voraussetzungen können Beschädigte, die nicht als Versicherte einem Träger der Krankenversicherung angehören, der Gebietskrankenkasse ihres Wohnsitzes zur Durchführung der Heilfürsorge vorläufig zugewiesen werden (Paragraph 26, Absatz 2,).
  2. Absatz 2Die nach Absatz eins, gewährten Vorschüsse sind im Falle der Anerkennung des Versorgungsanspruches auf die gebührenden Versorgungsleistungen anzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. III, BGBl. Nr. 94/1975

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12109903

Alte Dokumentnummer

N6199444117J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P89/NOR12109903