Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 23, Fassung vom 31.12.2001

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 23

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

ABSCHNITT römisch fünf.
Heilfürsorge.

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDer Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern einer Zusatzrente gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu leisten.
  2. Absatz 2Ziel der Heilfürsorge ist, die Gesundheit und Erwerbsfähigkeit des Beschädigten möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern.
  3. Absatz 3Erwerbsunfähige (Paragraph 9, Absatz 2,) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie eine Zusatzrente (Paragraph 12,) beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113132

Alte Dokumentnummer

N6199715989A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P23/NOR12113132