Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 52, Fassung vom 31.12.1991

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.06.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 52,
  1. Absatz einsDie Beschädigtenrenten, die Zulagen gemäß den Paragraphen 11 a und 16 bis 20, die Zuschüsse gemäß Paragraph 14,, die Hinterbliebenenrenten einschließlich der Zulagen gemäß den Paragraphen 35 a und 46a, der Zuschüsse gemäß Paragraph 46 b und der Beihilfen (Paragraph 36, Absatz 2,, Paragraph 43, Absatz 2 und 3) sind für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuzuerkennen. Die vor dem 1. September 1954 auf bestimmte Dauer zuerkannten Beschädigtenrenten, Pflegezulagen, Blindenzulagen, Führhundzulagen und Hinterbliebenenrenten gelten, wenn der Bemessungszeitraum am 1. September 1954 noch nicht verstrichen war, als für die Dauer des ungeänderten Bestandes ihrer tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen unbefristet zuerkannt.
  2. Absatz 2Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß Paragraph 36, Absatz 3, gewährte Witwen(Witwer)beihilfe oder die gemäß Paragraph 46, Absatz 6, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.
  3. Absatz 3Die Einstellung oder Neubemessung einer Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wird mit dem auf die maßgebende Veränderung folgenden Monate wirksam. Von diesem Grundsatze gelten, abgesehen von den Bestimmungen des Paragraph 8 a, Absatz 2 und des Paragraph 29, Absatz 3,, folgende Ausnahmen:
    1. Ziffer eins
      Die Einstellung oder Herabsetzung einer Beschädigtenrente wegen Zunahme des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Ablaufe des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem die Einstellung oder Herabsetzung der Rente rechtskräftig ausgesprochen wird;
    2. Ziffer 2
      die Erhöhung einer Beschädigtenrente wegen Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit wird mit dem Beginn des Monates wirksam, in dem die maßgebende Veränderung geltend gemacht oder von Amts wegen ärztlich festgestellt worden ist;
    3. Ziffer 3
      die Bestimmungen der Ziffer eins und 2 gelten sinngemäß für Schwerstbeschädigtenzulagen, Pflegezulagen, Hilflosenzulagen, Blindenzulagen und Zuschüsse zu den Kosten für Diätverpflegung (Paragraphen 11 a,, 18, 18a, 46a, 19, 14 und 46b) bei Veränderungen im Zustande der für die Ermittlung der Summe der Hundertsätze maßgebenden einzelnen Dienstbeschädigungen, bei Veränderungen im Zustande der Hilflosigkeit oder Blindheit oder des Leidenszustandes, der Diätverpflegung erforderlich macht;
    4. Ziffer 4
      die Neubemessung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung, die sich auf Grund von gesetzlichen Änderungen bei Pensionen, Renten oder sonstigen Bezügen ergibt oder die auf Grund der alljährlichen Pensions- und Rentenanpassung oder der Anpassung von Einkommensbeträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 8, oder der Änderung der Bewertungssätze gemäß Paragraph 13, Absatz 9, erforderlich ist, wird mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die Einkommensänderung eingetreten ist;
    5. Ziffer 5
      die Neubemessung einer Zusatzrente (Paragraph 12,) wegen Zuerkennung einer Familienzulage (Paragraphen 16,, 17) wird mit dem Ersten des Monates wirksam, von dem an diese Zulage zuerkannt worden ist.
  4. Absatz 4Hat der Beschädigte seit mindestens 10 Jahren auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides einen ununterbrochenen Anspruch auf Beschädigtenrente, ist die Herabsetzung der für die Höhe dieser Beschädigtenrente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraphen 7,, 8) nicht mehr zulässig. Wird innerhalb des vorangeführten Zeitraumes die Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Bescheide geändert, kann jene Minderung der Erwerbsfähigkeit, die von allen innerhalb dieser 10 Jahre erlassenen Bescheiden mitumfaßt ist, nicht mehr herabgesetzt werden.
  5. Absatz 5Anträge auf Neubemessung einer bereits rechtskräftig zuerkannten Beschädigtengrundrente wegen einer Verminderung des Grades der Erwerbsfähigkeit sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung über die Höhe der Grundrente noch nicht ein Jahr verstrichen ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 205/1969; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Witwenbeihilfe, Witwerbeihilfe, Pensionsanpassung

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094343

Alte Dokumentnummer

N6195711700A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P52/NOR12094343