(3)Absatz 3Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (§ 42 Abs. 1); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 42 Abs. 3 zu erhöhen.Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (Paragraph 42, Absatz eins,); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 350/1970)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)