Bundesrecht konsolidiert: Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 43, Fassung vom 31.12.1990

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 614/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 43,
  1. Absatz einsWaisen nach Schwerbeschädigten, die bis zum Tod Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist der Anspruch auf Waisenrente auch dann gewahrt, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war.
  2. Absatz 2Waisen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH oder auf eine Pflegezulage hatten, ist, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war, eine Waisenbeihilfe zu bewilligen.
  3. Absatz 3Die Waisenbeihilfe beträgt zwei Drittel der Waisenrente (Paragraph 42, Absatz eins,); sie ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, Absatz 3, zu erhöhen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1970,)

Anmerkung

ÜR: Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 483/1985; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094331

Alte Dokumentnummer

N6195711688A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P43/NOR12094331