Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 59, Fassung vom 07.02.2025

Gehaltsgesetz 1956 § 59

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59,
  1. Absatz einsLehrern, die mit der Leitung von Unterrichtsanstalten, mit der pädagogischen Leitung eines Schulclusters oder einer Expositur oder mit den im Paragraph 58, Absatz eins, angeführten Funktionen betraut sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach den Bestimmungen der Paragraphen 57, bzw. 58 richtet; bei Anwendung des Paragraph 57, Absatz eins, sind hiebei die Klassen einer Expositur wie die Klassen einer selbständigen Schule zu zählen.
  2. Absatz 2Lehrern, die mit der Leitung einer Praxisschule, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert ist, betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 811,1 €.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2012,)

  3. Absatz 4Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die an Pädagogischen Hochschulen, privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen, Hochschullehrgängen oder Lehrgängen mitverwendet werden und die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe PH 2 gemäß Anlage 1 Ziffer 22 b, BDG 1979 erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Mitverwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist ausgehend von Paragraph 59, Absatz 4 a, zu bemessen und gebührt in dem dem Anteil dieser Mitverwendung entsprechenden Ausmaß.
  4. Absatz 4 aDie Dienstzulage gemäß Absatz 4, gebührt
    1. Ziffer eins
      Lehrern, auf die Paragraph 64 a, anzuwenden ist, im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus Paragraph 64 a, ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre,
    2. Ziffer 2
      in den übrigen Fällen im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt des Lehrers und dem Gehalt, das ihm im Falle seiner Überstellung in die Verwendungsgruppe L 1 gebühren würde.
    Paragraph 58, Absatz 7, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Lehrern
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppe L 2a 1, die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und auf einem für Lehrer dieser Verwendungsgruppe vorgesehenen Arbeitsplatz oder an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule verwendet werden,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Lehrer für Werkerziehung die weiterführende Ausbildung zum Hauptschullehrer erfolgreich abgeschlossen haben, die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 erfüllen und als Lehrperson an der Mittelschule in beiden ihrer Ausbildung entsprechenden Gegenständen verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) eines Lehrers der Verwendungsgruppe L 2a 2 jener Gehaltsstufe, der sie im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe angehören würden; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.
  6. Absatz 6Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Erfordernisse für die Anstellung in der Verwendungsgruppe L 2b 2 oder L 2b 3 erfüllen und auf einem für Lehrer einer der beiden Verwendungsgruppen vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem

Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das sie im Fall einer Überstellung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 erhalten würden.

  1. Absatz 7Lehrern der Verwendungsgruppen L 3 und L 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 58, Absatz 5, Ziffer 3 und 4 angeführte Befähigung aufweisen und
    2. Ziffer 2
      auf einem der in diesen Bestimmungen angeführten Arbeitsplätze verwendet werden, ohne auf eine entsprechende Planstelle ernannt zu sein,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß der im Paragraph 58, Absatz 6, für die betreffende Verwendungsgruppe vorgesehenen Dienstzulage. Die im Paragraph 58, Absatz 6, Satz 2 und 3 vorgesehene Erhöhung kommt dabei nur bei einer Verwendung an Polytechnischen Schulen in Betracht. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  2. Absatz 8Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen der Verwendungsgruppe L 2b 1 sowie Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) oder eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Übungskindergärtnerinnen oder Übungshorterzieherinnen an Übungskindergärten oder Übungshorten oder Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt und eine vierjährige einschlägige Berufs- oder Lehrpraxis zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 350% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  3. Absatz 9Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher
      aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als
      1. Litera a
        Lehrer für Unterrichtsgegenstände der Didaktik und Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder
      2. Litera b
        Erzieher an Übungs(schüler)heimen oder Übungshorten
      verwendet werden,
    gebührt, sofern nicht Absatz 8, anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Ziffer eins, Litera a, 200%, im Fall der Ziffer eins, Litera b, 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  4. Absatz 10Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die
    1. Ziffer eins
      eine Befähigungsprüfung für Erzieher aufweisen und
    2. Ziffer 2
      als Sondererzieher mit Befähigungsprüfung für Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage im Ausmaß von 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  5. Absatz 11Kindergärtnerinnen und Kindergärtnern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horterziehung) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte)
      aufweisen,
    2. Ziffer 2
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten oder
      2. Litera b
        eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung
      abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sonderkindergärtnerinnen und Sonderkindergärtner in der qualifizierten Betreuung behinderter Kinder an Übungskindergärten, Blindeninstituten oder Instituten für Gehörlosenbildung (mit ausbildender Tätigkeit jeweils im Mindestausmaß von zwölf Wochenstunden) oder
      2. Litera b
        als Lehrpersonen im Lehrgang für Inklusive Elementarpädagogik
      verwendet werden,
    4. Ziffer 4
      die Zusatzprüfung aus Didaktik abgelegt haben und
    5. Ziffer 5
      eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderkindergärten, zurückgelegt haben,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.
  6. Absatz 12Erzieherinnen und Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        eine Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder
      2. Litera b
        eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieherinnen und Erzieher
      aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine Befähigungsprüfung für Sondererzieherinnen und Sondererzieher abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      1. Litera a
        als Sondererzieherinnen und Sondererzieher in der Betreuung behinderter Kinder und Jugendlicher oder
      2. Litera b
        als Lehrpersonen im Lehrgang für die Ausbildung von Erzieherinnen und Erziehern zu Sondererzieherinnen und Sondererziehern
      verwendet werden,
    gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der in Paragraph 58, Absatz 6, für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage mit der Maßgabe, dass für die Zulagenstufe 2 das Erreichen der Gehaltsstufe 3 (2. Jahr 7. Monat), für die Zulagenstufe 3 das Erreichen der Gehaltsstufe 9 (2. Jahr 7. Monat) erforderlich sind. Die Aliquotierungsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 7, sind anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40266974

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59/NOR40266974