Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61a, Fassung vom 06.08.2024

Gehaltsgesetz 1956 § 61a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61a

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

Paragraph 61 a,
  1. Absatz einsEinem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
    1. Ziffer eins
      256,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,
    2. Ziffer 2
      225,6 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
  2. Absatz 2Auf Klassenlehrpersonen an Praxisvolksschulen, die einer Pädagogischen Hochschule eingegliedert sind, ist Paragraph 61 c, Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)

  3. Absatz 4Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  4. Absatz 5Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257780

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61a/NOR40257780