(8)Absatz 8Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
47,5 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
40,5 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 41,8 €, für andere Verwendungsgruppen 36,6 €. Auf Lehrpersonen, auf die Abs. 12 anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.Für die Lehrer, auf die Absatz 4, anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 41,8 €, für andere Verwendungsgruppen 36,6 €. Auf Lehrpersonen, auf die Absatz 12, anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.