Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61, Fassung vom 06.08.2024

Gehaltsgesetz 1956 § 61

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 166/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für Mehrdienstleistung

Paragraph 61,
  1. Absatz einsÜberschreitet der Lehrer durch
    1. Ziffer eins
      dauernde Unterrichtserteilung,
    2. Ziffer 2
      Einrechnung von Nebenleistungen nach Paragraph 9, BLVG,
    3. Ziffer 3
      Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung nach Paragraph 10, BLVG und
    4. Ziffer 4
      Einrechnung von Tätigkeiten in ganztägigen Schulformen nach Paragraph 12, BLVG
    das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung, so gebührt ihm hiefür an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.
  2. Absatz 2Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,30% des Gehaltes des Lehrers.
  3. Absatz 3Für die Berechnung dieser Vergütung sind die Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen, Dienstalterszulagen und die Dienstzulagen nach Paragraph 58, Absatz 4 bis 8, Paragraph 59, Absatz 3 bis 12, Paragraph 59 a, Absatz eins bis 5a, Paragraph 60 und Paragraph 115, dem Gehalt zuzurechnen. Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate das Gehalt oder gemäß dem ersten Satz zuzurechnende Zulagen in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.
  4. Absatz 4Bei Lehrern, für die weder das BLVG noch Paragraph 194, des BDG 1979 gilt, ist jede nach Absatz eins und 2 abzugeltende Unterrichtsstunde mit jener Zahl von Unterrichtsstunden einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung anzusetzen, die sich aus der Teilung der Zahl 21 durch die um eins erhöhte Wochenstundenzahl des Höchstausmaßes der betreffenden Lehrverpflichtung ergibt.
  5. Absatz 5Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder 4 an anderen Tagen als
    1. Ziffer eins
      den im Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
    2. Ziffer 2
      den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen oder
    3. Ziffer 3
      an einem einzelnen aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärten Tag gemäß Paragraph 2, Absatz 5, des Schulzeitgesetzes oder
    4. Ziffer 4
      an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
    5. Ziffer 5
      an Tagen, an denen der Lehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
    6. Ziffer 6
      an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen der Lehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
    7. Ziffer 7
      an Tagen, an denen der Lehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
      1. Litera a
        im gesamtschulischen Interesse liegt,
      2. Litera b
        weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
      3. Litera c
        nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,
      abwesend ist,
    zur Gänze unterbleibt.
  6. Absatz 6Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Absatz eins und 2 ist abweichend von Absatz 5, Ziffer eins, am Allerseelentag, am jeweiligen Festtag des Landespatrons und in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.
  7. Absatz 7In Fällen der Absatz 5 und 6 sind einzustellen pro Tag
    1. Ziffer eins
      bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an bis zu fünf Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Fünftel,
    2. Ziffer 2
      bei einem Lehrer, der auf Grund der Diensteinteilung an sechs Tagen der Woche Unterricht zu erteilen hat, ein Sechstel
    der Vergütung gemäß Absatz eins und 2. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Absatz eins und 2 (mit Ausnahme des Absatz 5, Ziffer 6,) zur Gänze einzustellen.
  8. Absatz 8Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde und im jeweiligen Unterrichtsjahr über zehn Vertretungsstunden hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt
    1. Ziffer eins
      47,5 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,
    2. Ziffer 2
      40,5 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.
    Für die Lehrer, auf die Absatz 4, anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 41,8 €, für andere Verwendungsgruppen 36,6 €. Auf Lehrpersonen, auf die Absatz 12, anzuwenden ist, tritt an die Stelle von zehn Vertretungsstunden die ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Zahl von Vertretungsstunden.
  9. Absatz 8 aFür die Vertretung eines Lehrers, der an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit oder Aufsichtsführung gemäß den Paragraphen 10 und 12 Absatz 3, BLVG gehindert ist, gebühren die in Absatz 8, Ziffer eins und 2 genannten Beträge im Ausmaß von
    1. Ziffer eins
      50% für eine Beschäftigungsstunde an Werktagen,
    2. Ziffer 2
      25% für eine Nachtdienststunde an Werktagen oder je Stunde einer Tätigkeit nach Paragraph 10, Absatz 6, BLVG,
    3. Ziffer 3
      75% für eine Beschäftigungsstunde an Sonn- und Feiertagen,
    4. Ziffer 4
      37,5% für eine Nachtdienststunde an Sonn- und Feiertagen.
    Wird die Nachtdienststunde an einer im Paragraph 10, Absatz 5, BLVG angeführten Lehranstalt geleistet, erhöht sich der gemäß Ziffer 2, oder 4 vorgesehene Prozentsatz auf das 1,5fache Ausmaß.
  10. Absatz 8 bAbweichend von Absatz 8, gebührt in Fällen, in denen pro Tag mehr als drei Vertretungsstunden in Form eines Blockunterrichts (einschließlich der dafür notwendigen Vor- und Nachbereitung) durch einen für den betreffenden Unterrichtsgegenstand unterrichtsberechtigten Lehrer gehalten werden, nicht die Vergütung gemäß Absatz 8,, sondern die Vergütung gemäß Absatz eins bis 4.
  11. Absatz 9Ist der Lehrer nach den dienstrechtlichen Bestimmungen zu nicht gesondert zu vergütenden Supplierungen verpflichtet (Supplierverpflichtung), sind die in einer Woche geleisteten Vertretungsstunden der Reihe nach wie folgt zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      Zunächst ist die gemäß Absatz 8, von einer Vergütung ausgenommene Vertretungsstunde der betreffenden Kalenderwoche zu erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die sich aus Leitungsfunktionen ergebende Supplierverpflichtung so lange, bis diese hinsichtlich der betreffenden Woche erfüllt ist.
    3. Ziffer 3
      Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden zählen auf die zehn im jeweiligen Unterrichtsjahr unvergütet zu leistenden Vertretungsstunden.
    4. Ziffer 4
      Darüber hinaus geleistete Vertretungsstunden sind nach Absatz 8, zu vergüten.
  12. Absatz 10Die Supplierverpflichtung gilt hinsichtlich des betreffenden Schuljahres als erfüllt, sobald sie weniger als eine Stunde einer zwanzigstündigen Lehrverpflichtung beträgt.
  13. Absatz 11Stunden einer Aufsichtsführung während der Klausurprüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, einer Reife- und Diplomprüfung, einer Diplomprüfung gemäß dem Schulorganisationsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und einer Abschlussprüfung gelten unter den Voraussetzungen des Absatz 8, erster Satz als Vertretungsstunden im Sinne der Absatz 8 bis 10.
  14. Absatz 12Auf eine Lehrperson, deren Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 50 a,, 50b oder 50e BDG 1979 oder nach Paragraph 8, BLVG herabgesetzt worden ist oder die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt, sind die Absatz eins bis 11 mit der Abweichung anzuwenden, dass die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Lehrperson als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Absatz eins, gilt.
  15. Absatz 13Der Lehrer kann durch Erklärung bewirken, dass Mehrdienstleistungen, die mit einer Vergütung gemäß Absatz 2, (gegebenenfalls in Verbindung mit Absatz 4,) abzugelten wären, zur Gänze oder zu einem bestimmten Hundertsatz nicht zu vergüten sind, sondern mit der Zahl von Unterrichtsstunden im Sinne des Absatz 2, (Wochen-Werteinheiten) seinem Zeitkonto gutgeschrieben werden (Teilgutschrift).
  16. Absatz 14Die Erklärung gemäß Absatz 13, bezieht sich auf ein Unterrichtsjahr. Sie ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
  17. Absatz 15Die von Erklärungen gemäß Absatz 13 und 14 erfassten Unterrichtsjahre bilden die Ansparphase. Die Summe der während der Ansparphase je Unterrichtsjahr erworbenen Teilgutschriften bildet die Gesamtgutschrift. Die jeweiligen Teilgutschriften und die Gesamtgutschrift sind dem Lehrer auf Verlangen einmal jährlich mitzuteilen.
  18. Absatz 16Der Verbrauch von gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
    1. Ziffer eins
      Der Lehrer muss zum Zeitpunkt des Beginns des Verbrauchs das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben.
    2. Ziffer 2
      Die durch den Verbrauch frei werdenden Wochenstunden sind von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft zu übernehmen, sofern eine Nachbesetzung aus Kapazitätsgründen erforderlich ist.
    3. Ziffer 3
      Der Verbrauch ist auf Antrag zu bewilligen, wenn dem Verbrauch keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen oder der Verbrauch ansonsten während der verbleibenden aktiven Dienstzeit nicht möglich wäre. Der Antrag kann nur bis 1. März des vorangehenden Unterrichtsjahres gestellt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
    5. Ziffer 5
      Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Ziffer 4, letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen.
    6. Ziffer 6
      Während einer gänzlichen Freistellung ruht der Anspruch auf eine Dienstzulage nach den Paragraphen 57 bis 59 oder auf eine Dienstzulage und eine Vergütung nach Paragraph 71,
  19. Absatz 16 aVom Erfordernis der Nachbesetzung gemäß Absatz 16, Ziffer 2, kann abgesehen werden, wenn aufgrund eines Rückgangs von Wochenstunden in einem Fach eine Nachbesetzung personalwirtschaftlich nicht sinnvoll ist.
  20. Absatz 17Während einer gänzlichen Freistellung darf der Lehrer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden. Während einer teilweisen Freistellung ist Paragraph 213, Absatz 7, zweiter Satz BDG 1979 sinngemäß anzuwenden.
  21. Absatz 18Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind
    1. Ziffer eins
      auf Antrag, wobei sich dieser nur auf die Gesamtgutschrift beziehen kann,
    2. Ziffer 2
      im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis oder
    3. Ziffer 3
      im Fall der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
    gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Antragstellung, des Ausscheidens oder der Überstellung zu vergüten.
  22. Absatz 19Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport der Bundesregierung jährlich, erstmals im Jahr 2010, einen schriftlichen Bericht über die Inanspruchnahme des Zeitkontomodells und über die aufgrund von Freistellungen erforderlichen Neuaufnahmen vorzulegen.

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40257779

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61/NOR40257779