(2)Absatz 2Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (§ 213a Abs. 1 oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Lehrperson (Paragraph 213 a, Absatz eins, oder 2 BDG 1979) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 57 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.