(8)Absatz 8Das in den Abs. 3, 4, 6 und 7 jeweils unter Z 1 angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.Das in den Absatz 3,, 4, 6 und 7 jeweils unter Ziffer eins, angeführte Erfordernis gilt auch dann als erfüllt, wenn diese Nachtdienste zwar nicht tatsächlich je Woche, wohl aber in einem längeren, für die Diensteinteilung maßgebenden Zeitraum (mehrwöchiger Durchschnitt) in der Anzahl zu erbringen sind, daß sich ein den betreffenden Bestimmungen entsprechender Durchschnittswert ergibt.