Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 61d, Fassung vom 31.12.2023

Gehaltsgesetz 1956 § 61d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61d

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Vergütung für die Verwaltung von Kustodiaten bei Lehrpersonen an Berufsschulen

Paragraph 61 d,
  1. Absatz einsEiner Lehrperson an Berufsschulen, der von der Schulleitung im Rahmen der der Schule zugewiesenen Ressourcen die Verwaltung einer Sammlung, einer Lehrwerkstätte oder einer Laboratoriumseinrichtung (Kustodiat) übertragen wird, gebührt in den Monaten September bis Juni eine monatliche Vergütung in Höhe
    1. Ziffer eins
      von 131,3 €, wenn es sich um eine Lehrwerkstätte oder in Lehrberufen ohne Lehrwerkstätte um eine Laboratoriumseinrichtung handelt,
    2. Ziffer 2
      von 65,6 € in den übrigen Fällen.
    Kustodiate im Sinne der Ziffer eins, sind mit einer Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden, Kustodiate im Sinne der Ziffer 2, mit einer halben Wochenstunde einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden bewertet. Einer Lehrperson dürfen auch mehrere Kustodiate übertragen werden.
  2. Absatz 2Wird während eines Monats eine andere Lehrperson mit Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrpersonen entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  3. Absatz 3Bei Schulen mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichenden Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
  4. Absatz 4Die Leiterin oder der Leiter einer Berufsschule darf ab dem Schuljahr 2018/19 im Rahmen der von der landesgesetzlich zuständigen Behörde zugeteilten Ressourcen und höchstens bis zur Gesamtzahl der in Anlage 5 Ziffer 6 in der bis 31. August 2018 geltenden Fassung an Berufsschulen vorgesehenen und eingerichteten Kustodiate einzelnen Lehrpersonen Kustodiate übertragen (Absatz eins,).

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249923

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P61d/NOR40249923