Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 20a, Fassung vom 03.06.2023

Gehaltsgesetz 1956 § 20a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 20 a,
  1. Absatz einsDem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
  2. Absatz 2Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen. Die Bemessung der Fehlgeldentschädigung und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

Anmerkung

ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20a/NOR40230208