(3)Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach § 12a Abs. 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Z 25.1. Abs. 3 oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)