Bundesrecht konsolidiert: Gehaltsgesetz 1956 § 55a, Fassung vom 31.12.2022

Gehaltsgesetz 1956 § 55a

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55a

Inkrafttretensdatum

15.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 55 a,
  1. Absatz einsBei der Überstellung einer Lehrperson der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 in die Verwendungsgruppe L 1 ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, zusätzlich zu einem allenfalls bereits in Abzug gebrachten Vorbildungsausgleich folgender Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen:
    1. Ziffer eins
      vier Jahre, wenn das Ernennungserfordernis lediglich nach Ziffer 23 Punkt 3, Absatz 2, Litera a, oder Ziffer 23 Punkt 6, Absatz 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, oder wenn das Ernennungserfordernis der Ziffer 23 Punkt 2, der Anlage 1 zum BDG 1979 lediglich durch Erwerb zweier Bachelorgrade erfüllt wird, oder
    2. Ziffer 2
      zwei Jahre in allen anderen Fällen.
  2. Absatz 2Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe gelten Lehrpersonen, die
    1. Ziffer eins
      einen Bachelor of Education im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 – HG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, erworben haben, oder
    2. Ziffer 2
      ein Diplom einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Pädagogischen, Berufspädagogischen, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie gemäß Akademien-Studiengesetz 1999 – AStG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 1999,, erworben haben, oder
    3. Ziffer 3
      die in Ziffer 24, der Anlage 1 zum BDG 1979 normierten Erfordernisse erfüllen,
    bei der Anwendung des Paragraph 12 a, als Beamtinnen und Beamte, die eine Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 aufweisen.
  3. Absatz 3Bei der erstmaligen Ernennung in die Verwendungsgruppe L 2a 1 oder anlässlich einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ist abweichend von den Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich nach Paragraph 12 a, Absatz 4 und 5 kein Vorbildungsausgleich in Abzug zu bringen, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Ziffer 25 Punkt eins, Absatz 3, oder 4 der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird. In allen anderen Fällen ist ein Vorbildungsausgleich von drei Jahren in Abzug zu bringen.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2018,)

Im RIS seit

04.09.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40206492

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P55a/NOR40206492